Unsere Geschäftsbedingungen

für die Geschäftsfelder

Hotellerie, Gastronomie und Gesundheitswesen

Aufgrund unterschiedlicher Anforderungen in der Beratung und Coaching vereinbaren wir diese individuell  und projektbezogen mit unseren Auftraggebern & Mandanten, basierend auf allgemeinem Recht.

 

Die nachfolgenden

ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

gelten ausschließlich für den

operativen Hotellerie- & Gastronomiebereich

1. Preise / Raten:

Alle Preise verstehen sich in €uro und inkludieren die jeweils gültigen Mehrwertsteuersätze. Alle weiteren, gesetzlich vorgegebenen und dem Gast separat zu berechnenden Gebühren (bspw. Kurtaxen u.ä.) werden gesondert ausgewiesen.

2. An- und Abreisezeiten:

 Als Anreisezeit gilt 14:00 Uhr, Abreisezeit ist 12:00 Uhr. Bei früherer An- bzw. späterer Abreise kann das Gepäck gerne eingestellt werden. Der Gast haftet für seine eingestellten und eingebrachten Sachen. Andere An- und Abreisezeiten sind grundsätzlich möglich, werden jedoch mit einer Service-Charge von 20% - bezogen auf die gebuchte Zimmerrate – in Ansatz gebracht.

3. Anmeldeschluss über Reservierungenim Kontingent-und Veranstaltungsbereich:

 Um spezielle Kontingentebestätigen zu können, müssen alle Reservierungen spätestens 14 Tage vor Anreise bzw. vor Beginn der Veranstaltung im Hotel vorliegen. Dies kann in Form einer Namensliste vom Veranstalter oder in Form von Einzelbuchungen direkt von Teilnehmern erfolgen. Buchungen, die nach dem vereinbarten Termin im Hotel eingehen, können nur dann berücksichtigtwerden, wenn noch Verfügbarkelt besteht.

4. Außerordentliche Kündigungim Kontingent-und Veranstaltungsbereich:

Mit Vertragsabschluss hält das Hotel das vereinbarte Zimmerkontingentund die gebuchten Konferenzräume für den Kunden bereit. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit das Vertragsverhältnisunter Beachtung der Interessen des Kunden und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1Woche/ 7 Tage außerordentlich zu kündigen, wenn

a) die begründete Vermutung entsteht, dass die Veranstalter auf Grund des nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen

Ablaufs der Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb des Hotels gefährden und stören werden.

b) der Ruf des Hotels sowie die Sicherheit des Hauses gefährdet wird und diese Umstände erst nach Vertragsabschluss bekannt geworden sind.

c) im Falle höherer Gewalt (siehe Absatz 16)

Das Hotel muss das Kündigungsrecht binnen einer Frist von einer Woche/ 7 Tagen ab bekannt werden der Kündigungsgründe ausüben. Der Veranstalter ist von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.

5. Stornobedingungen für den Gruppen-, Veranstaltungs-und Firmenkunden-Bereich:

Bei Vertragsabschluss hält das Hotel das vereinbarte Zimmerkontingent(min. 10 Zimmer) und die ggf. gebuchten Konferenzräume

für den Kunden bereit. Bis zum (einschließlich) 90. Tag vor der Ankunft/ Beginn der Veranstaltung können die Vertragspartner Zimmer- und Gruppen-Kontingente/ die Veranstaltung beidseitig, mit  einseitiger Wirkung schriftlich und kostenfreistornieren. Bei späterem Storno werden dem Veranstalter/Kundenfolgende Gebühren in Rechnung gestellt:

-vom 89.- 60. Tag vor Ankunftsdatum: 10%des zu erwartenden Gesamtumsatzes lt.Angebot u. Kalkulation

-vom 59. -31. Tag vor Ankunftsdatum: 30 % des zu erwartenden Gesamtumsatzes lt.Angebot u. Kalkulation

-vom 30. - 15. Tag vor Ankunftsdatum: 50% des zu erwartenden Gesamtumsatzes lt.Angebot u. Kalkulation

-vom 14.- 03. Tag vor Ankunftsdatum: 80% des zu erwartenden Gesamtumsatzes lt.Angebot u. Kalkulation

-ab 48 Stunden vor Ankunft: 100%des zu erwartenden Gesamtumsatzes lt.Angebot u. Kalkulation

Die Verrechnung von Stornogebühren in voller Höhe erfolgt nur dann, wenn die Zimmer und Banketträumevom Hotel nicht weiterverkauft werden können. Bei Absage einer bereits bestätigten Buchung durch den Veranstalter gehen jedoch bereits angefallene und aus der Vorbereitung entstandene Kosten, insbesondere durch Anmieten von technischen Geräten, Bestellung von Musikgruppen etc. im vollen Umfang zu Lasten des Veranstalters.

6. Reduktion des Zimmerkontingentes:

Vom 89. -31. Tag vor Ankunftsdatumkönnen 30 % des drei Monate vor Ankunft gebuchten Kontingentes kostenfrei storniert werden. Vom 30. Tag bis 48 Stunden vor Ankunftsdatumakzeptiert das Hotel ein Gratisstorno von 10% des einen Monat vor Ankunft gebuchten Kontingentes. Ab 48 Stunden vor der gebuchten Anreise wird kein kostenfreies Storno mehr akzeptiert. Bei Stornos, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird ein Zimmerpreisfür den gesamten Aufenthalt berechnet, sofern das Hotelzimmer nicht weitervermietet werden kann.

7. Garantiezahl für Konferenzen, Veranstaltungen, Feiernund Bankette - Mindestberechnung:

Die endgültige Anzahl/ Garantiezahl (= Mindestberechnung: die vom Veranstalter genannte Teilnehmerzahl abzüglich 10%) der Teilnehmer an einer Veranstaltung muss derVeranstalter dem Hotel spätestens fünf Werktage vor der Veranstaltung mitteilen, da sonst eine sorgfältige Abwicklung nicht mehr garantiert werden kann. Diese Garantiezahl wird der Abrechnung zugrunde gelegt. Abweichungen der Teilnehmerzahl nach unten (= weniger) gegenüber der Garantiezahl können bei der Endabrechnung leider nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl nach oben (= mehr) wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Sollte die Garantiezahl jedoch um mehr als 5% nach oben überschritten werden, kann unter Umständen die gewünschte Speisenfolge nicht serviert werden. Wird dem Hotel bis drei Werktage vor der Veranstaltung keine Garantiezahl benannt, wird automatisch die im Vertrag angeführte und vereinbarte Mindestberechnung als Garantiezahl in Ansatz gebracht.

8. Rücktritt bei Individualbuchungen (Abbestellung, Stornierungod. Nichtinanspruchnahmevon Hotelleistungen):

Der Rücktritt eines Gastes (Stornierung einer Buchung/ eines Pauschalangebotes u.ä.) bedarf der schriftlichen Zustimmung seitens des Hotels. Erfolgt keine Rückmeldung und auch keine Anreise des Gastes (bspw. No-Show), so wird der vereinbarte Preis für den Übernachtungsaufenthalt bzw. das Arrangement auf Basis der unter Punkt 5. fixierten Fristen und Gebührenanteilen in Ansatz gebracht, auch wenn der Gast keine vertraglichen Leistungen in Anspruch genommen hat. Bei zusätzlich gebuchten, jedoch ebenso nicht in Anspruch genommenen weiteren Leistungen (Halbpensionen, Eintritte, Veranstaltungsgebühren u.ä.) steht es dem Hotel frei, den Geschäftsausfall ggf. prozentuell anzurechnen bzw. zu pauschalisieren.

9. Gerichtsstand:

Gerichtsstand ist München bzw. Pirmasens. Es gilt deutsches Recht.

10. Änderungen:

Maßgebliche Änderungen des Veranstalterprogramms oder der Teilnehmerzahl können die Anpassung des vereinbarten Preises/ der Konditionen erforderlich machen. Solche nachträglichen Änderungen sind vom Hotel nur dann zu berücksichtigen, wenn sie vom Hotel auch schriftlich bestätigt werden und eine Einigung über die Anpassung aller Kosten schriftlich erfolgt ist.

11. Bewirtungen / eingebrachte Speisen & Getränke:

Für Bewirtungen jedweder Art innerhalb und außerhalb des Hotel „Wiesseer Hof“ sind ausschließlich die Dienstleistungen des Hotels heran zuziehen und zwar auch für kleine Erfrischungen wie etwa Kaffeepausen, inklusive Heiß- und Kaltgetränken, Snacks und ähnliches.

Sollte hingegen der Ausschank eigener Getränke gewünscht sein, bedarf dies der Zustimmung des Hotels. Wir weisen darauf hin, dass ein sog. "Korkgeld" zu entrichten ist, was ca. 30% - 50% der Hotel-Verkaufspreise gleicher/ vergleichbarer Getränke betragen kann, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

Ähnlich verhält sich dies bei der Einbringung von Speisen (bspw. „Selbstgebackenes“), die ohne Zustimmung und Haftungsausschluss des Hotels nicht möglich sind. Ein sog. „Kuchengeld“ in Höhe von € 2,50 / Stück wird hierbei in Ansatz gebracht.

Das Hotel behält sich ausdrücklich vor, ggf. eingebrachte und zum Verzehr vorgesehene Speisen und Getränke auf Basis lebensmittel-rechtlicher und gesetzlicher Vorgaben zu entsorgen bzw. nicht in Umlauf zu bringen. Eine Produkthaftung des Hotels ist ausgeschlossen.

 12. Durchführung von Veranstaltungen:

Der Veranstalter ist berechtigt - gemäß entsprechender Vereinbarung mit dem Hotel - in die zur Verfügung gestellten Räume Gegenstände zum Zwecke der Ausstellung, Darstellung, des Anbietens oder zu Demonstrationszwecken einzubringen oder sie selbst dort als Medien zu verwenden. Hierbei hat der Veranstalter unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf den Hotelbetrieb und die Schonung des Hotels, des Inventars und aller Gäste vorzugehen. Der Aussteller verpflichtet sich, Baulichkeit, Einrichtung, Inventar, Anlagen und Geräte des Hotels pfleglich zu behandeln. Das Einschlagen von Befestigungsmitteln in Wände ohne ausdrückliche Genehmigung des Hotels ist untersagt.

Der Veranstalter haftet für jede Beeinträchtigung, jeden Schaden und jede außergewöhnliche Abnutzung, die durch die Benutzung des Hotels und dessen Räumlichkeiten (auch outgesourcte, angemietete Räumlichkeiten) oder durch Auf- und Abbau von Ausstellungs-gegenständen und -mitteln entstehen, gleichgültig, ob die Schäden durch den Veranstalter selbst, durch seine Leute, dessen Erfüllungsgehilfen oder seine Besucher verursacht werden.

Die vom Veranstalter in das Hotel, bzw. die angemietete Location für Zwecke seiner Veranstaltung gebrachten Gegenstände gelten als im Rahmen einer Gastaufnahme eingebracht. Dasselbe gilt, wenn Dritte (bspw. Angestellte, Mitarbeiter-Innen, Beauftragte, Vertreter, Kunden oder Geschäftspartner des Veranstalters) solche Gegenstände in das Hotel, die angemietete Location mitnehmen.

Die Haftung des Hotels für Schäden des Veranstalters - sei es an vom Veranstalter oder seinen Leuten eingebrachten Gegenständen, bzw. wegen Nichterfüllung der das Hotel betreffenden Pflichten - wird bei leichter Fahrlässigkeit des Hotels und seiner Leute ausgeschlossen, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz mit einem Höchstbetrag beschränkt (auf € 1.000 für alle Schäden aus einer Veranstaltung). Dies gilt auch für den Fall, dass das Hotel dem Veranstalter besondere, verschließbare Räume für die zeitweilige Aufbewahrung von Gegen-ständen zuweist. Die Benutzung unseres Haus-Safes ist hierbei zu empfehlen.

13.  Räumung der Veranstaltungsräume:

Der Veranstalter hat die von ihm benutzten Räume bis zum vereinbarten Termin zu räumen. Ist lediglich ein Kalendertag als Termin zur Räumung vereinbart, so hat diese bis spätestens 21.00 Uhr des betreffenden Tages zu erfolgen. Hält der Veranstalter den vereinbarten Termin nicht ein, so ist das Hotel berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Veranstalters sämtliche eingebrachten Gegenstände zu entfernen bzw. einen weiteren vollen Tag an Raummiete in Rechnung zu stellen.

14. Anzahlungen:

Vom Hotel geforderte Anzahlungen sind in Höhe von 30 % (des zu erwartenden Gesamtumsatzes) bis zum 21. Tag vor Anreise zu leisten; ist dieses in der Reservierungsbestätigung so vereinbart, kommt eine vertragliche Bindung seitens des Hotels nur dann zustande, wenn die Anzahlung bis zur vereinbarten Frist auch geleistet wurde. Die vereinbarten Anzahlungen sind nicht rückerstattbar und können mit den tatsächlichen Rechnungsbeträgen verrechnet werden. Sollte das Hotel jedoch im Falle eines Stornos (seitens des Kunden) in der Lage sein, Zimmer und Veranstaltungsräume weiterzuverkaufen, können die Anzahlungsbeträge unter Berücksichtigung der Stornoentgelte nach den Ziffern 4-8 (s.o.) rücküberwiesen werden.

Unsere Geschäftskonten, bitte stets – spesenfrei - zu überweisen:

Kreissparkasse Miesbach-Tegernsee eG:        IBAN: DE91 7115 2570 0012 2783 54   BIC BYLADEM1MIB

Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen               IBAN: DE11 7005 4306 0011 4008 92   BIC BYLADEM1WOR

 

15. Bezahlung der Rechnungen:

Alle Rechnungen sind bei Rechnungslegung mit – spesenfreier - Bearbeitung innerhalb 7 Tagen nach Rechnungslegung fällig.

Die Bezahlung muss mittels Überweisung auf eine der unter Punkt 14. angegebenen Konten erfolgen. Sollten Rechnungsbeträge länger als 30 Tage offen stehen, hat das Hotel/ der Vertragspartner das Recht, 3% des Betrages pro Monat zuzüglich Mahnspesen bzw. die höchste gesetzlich erlaubte Summe an Verzugszinsen zu berechnen. Alle Kosten, die im Rahmen eines Inkasso-Verfahrens anfallen, trägt der Veranstalter als Schuldner.

16. Höhere Gewalt:

"Höhere Gewalt" befreit beide Teile, den Besteller und das Hotel, von ihren vertraglichen Verpflichtungen aus einer vertraglichen Vereinbarung. Als höhere Gewalt gelten: Krieg, Besatzung, Aufruhr, Streik, vollständiger Zusammenbruch der Versorgungs-einrichtungen, vollständige Einstellung des Flugverkehrs ausgenommen Wettereinflüsse oder Streik, alles jedoch nur, wenn der Hotel-Betrieb hiervon unmittelbar betroffen ist.

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